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Abrechnung7 Min. Lesezeit

GOÄ-Ziffern: Die wichtigsten Abrechnungsziffern für Ärzte

Docviant Redaktion·

Was ist die GOÄ?

Die Gebuehrenordnung fuer Aerzte (GOÄ) ist die gesetzliche Grundlage fuer die Abrechnung aerztlicher Leistungen bei Privatpatienten, Beihilfeberechtigten und Selbstzahlern. Sie regelt, welche Leistungen ein Arzt abrechnen darf und in welcher Hoehe. Anders als der Einheitliche Bewertungsmassstab (EBM), der fuer gesetzlich Versicherte gilt, bietet die GOÄ Aerzten die Moeglichkeit, Leistungen individuell nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu steigern.

Die aktuelle GOÄ umfasst 2.324 Ziffern, die in 18 fachliche Abschnitte gegliedert sind. Fuer die wirtschaftliche Fuehrung einer Praxis ist es unabdingbar, die relevanten Ziffern der eigenen Fachrichtung sicher zu beherrschen. Die KI-gestuetzte Abrechnungsoptimierung von Docviant deckt alle 2.324 GOÄ-Ziffern ab und hilft dabei, keine abrechnungsfaehige Leistung zu uebersehen.

Die Struktur der GOÄ: Abschnitte A bis O

Die GOÄ ist systematisch in Abschnitte gegliedert, die sich an medizinischen Fachgebieten und Leistungsbereichen orientieren. Jeder Abschnitt enthaelt thematisch zusammengehoerige Leistungsziffern.

Die wichtigsten Abschnitte im Ueberblick

**Abschnitt A (Ziffern 1-107)** umfasst allgemeine Beratungen und Untersuchungen. Hier finden sich die Grundleistungen, die in praktisch jeder Fachrichtung abgerechnet werden: die Beratung (Ziffer 1 und 3), die symptombezogene Untersuchung (Ziffer 5) und die Ganzkörperuntersuchung (Ziffer 8). Diese Ziffern bilden das Fundament jeder Privatrechnung.

**Abschnitt B (Ziffern 200-449)** enthaelt die grundlegenden diagnostischen und therapeutischen Leistungen. Dazu gehoeren unter anderem Injektionen, Infusionen und Verbandleistungen. Die Ziffer 252 (Injektion, intravenoes) und die Ziffer 271 (Infusion, intravenoes) gehoeren zu den haeufig abgerechneten Leistungen in Hausarztpraxen.

**Abschnitt C (Ziffern 500-569)** ist den nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen gewidmet, darunter physikalisch-medizinische Verfahren.

**Abschnitt E (Ziffern 602-642)** umfasst physikalisch-medizinische Leistungen. Fuer konservativ taetige Orthopaeden und Allgemeinmediziner sind die Ziffern in diesem Abschnitt besonders relevant.

**Abschnitte F bis O** decken die spezifischen Fachgebiete ab: Laborleistungen (Abschnitt H und M), Radiologie (Abschnitt O), Chirurgie (Abschnitt L) und weitere Spezialgebiete. Je nach Fachrichtung sind hier die wirtschaftlich bedeutsamsten Ziffern zu finden.

Steigerungsfaktoren: 2,3-fach und 3,5-fach

Ein wesentliches Merkmal der GOÄ ist die Moeglichkeit, den einfachen Gebuehrensatz zu steigern. Der Steigerungsfaktor spiegelt den tatsaechlichen Aufwand, die Schwierigkeit und die Umstaende der Behandlung wider.

Schwellenwert und Begruendungspflicht

Der sogenannte Schwellenwert liegt bei den meisten Ziffern beim 2,3-fachen Satz. Bis zu diesem Faktor muss die Steigerung nicht schriftlich begruendet werden. Er gilt als angemessener Regelsatz fuer eine Leistung mittlerer Schwierigkeit und mittleren Zeitaufwands.

Soll der Steigerungsfaktor ueber den 2,3-fachen Satz hinaus erhoeht werden, ist eine individuelle Begruendung erforderlich. Diese muss sich auf die konkreten Umstaende der Behandlung beziehen: erhoehter Schwierigkeitsgrad, ueberdurchschnittlicher Zeitaufwand oder besondere Umstaende.

Der Hoechstsatz liegt bei den meisten Leistungen beim 3,5-fachen Gebuehrensatz. Eine Ueberschreitung ist nur in Ausnahmefaellen und mit ausfuehrlicher Begruendung moeglich. In der Praxis empfiehlt sich eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten (Paragraph 2 GOÄ).

Praxisbeispiel

Die Ziffer 5 (symptombezogene Untersuchung) hat einen einfachen Satz von 4,66 Euro. Beim Regelsatz von 2,3 ergibt sich ein Honorar von 10,72 Euro. Beim Hoechstsatz von 3,5 sind es 16,31 Euro. Die Differenz erscheint bei einer einzelnen Ziffer gering, summiert sich aber ueber ein Quartal mit hunderten Behandlungen zu einem erheblichen Betrag.

Die wichtigsten GOÄ-Ziffern nach Fachrichtung

Hausarzt und Allgemeinmedizin

Die Ziffern 1, 3, 5, 7 und 8 (Beratung und Untersuchung) bilden das Kerngeschaeft. Hinzu kommen die Ziffern 250 und 252 (Injektionen), die Gesundheitsuntersuchung (Ziffer 29) und die Impfleistungen (Ziffer 375 ff.). Die Chroniker-Versorgung mit regelmaessigen Kontrollen macht einen wesentlichen Teil der Privatleistungen aus.

Orthopaedi und Chirurgie

Neben den allgemeinen Beratungs- und Untersuchungsziffern sind die Ziffern des Abschnitts L (Chirurgie) und die physikalisch-medizinischen Leistungen zentral. Ultraschalluntersuchungen des Bewegungsapparats (Ziffer 410) und Roentgenleistungen gehoeren zum Standard.

Dermatologie

Die dermatoskopische Untersuchung (Ziffer 750), die Hautkrebsvorsorge und die Ziffern fuer ambulante Operationen sind fachspezifisch besonders relevant. Aesthetische Leistungen werden regelmaessig nach GOÄ abgerechnet, da sie keine Kassenleistung darstellen.

HNO, Augenheilkunde und weitere Fachrichtungen

Jede Fachrichtung hat ihr spezifisches Ziffernspektrum. Entscheidend ist, dieses vollstaendig zu kennen und konsequent abzurechnen. Gerade bei seltener erbrachten Leistungen kommt es haeufig vor, dass abrechnungsfaehige Ziffern uebersehen werden.

Analoge Bewertung nach Paragraph 6 Abs. 2 GOÄ

Die GOÄ stammt in ihrer Grundstruktur aus dem Jahr 1996. Seitdem haben sich die Medizin und die verfuegbaren Behandlungsmethoden erheblich weiterentwickelt. Fuer Leistungen, die in der GOÄ nicht ausdruecklich aufgefuehrt sind, sieht Paragraph 6 Abs. 2 die sogenannte analoge Bewertung vor.

Dabei wird eine nicht gelistete Leistung einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbaren GOÄ-Ziffer zugeordnet. Die Bundesaerztekammer veroeffentlicht regelmaessig Empfehlungen zur analogen Bewertung bestimmter Leistungen. Diese Empfehlungen sind zwar nicht rechtsverbindlich, werden aber von den meisten Abrechnungsstellen akzeptiert.

Wichtig bei der analogen Bewertung

Die analoge Bewertung muss in der Rechnung kenntlich gemacht werden. Die herangezogene Vergleichsziffer und die tatsaechlich erbrachte Leistung sind anzugeben. Eine willkuerliche Zuordnung zu einer besonders hoch bewerteten Ziffer ist nicht zulaessig.

Haeufige Abrechnungsfehler vermeiden

Ziffern vergessen

Der haeufigste Fehler in der GOÄ-Abrechnung ist das schlichte Vergessen abrechnungsfaehiger Leistungen. Gerade Zusatzleistungen wie die Beratung, die gesonderte Blutentnahme oder diagnostische Massnahmen werden im Behandlungsalltag oft nicht dokumentiert und daher nicht abgerechnet.

Steigerungsfaktor nicht anpassen

Viele Aerzte rechnen standardmaessig mit dem 2,3-fachen Satz ab, auch wenn der tatsaechliche Aufwand eine hoehere Steigerung rechtfertigen wuerde. Eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls kann das Honorar deutlich steigern.

Ausschlussbestimmungen missachten

Bestimmte GOÄ-Ziffern schliessen einander aus oder sind in anderen Ziffern bereits enthalten. Fehlerhafte Kombinationen fuehren zu Beanstandungen durch die Beihilfestellen oder private Krankenversicherungen.

Wie KI bei der GOÄ-Abrechnung unterstuetzt

Moderne KI-Systeme koennen die Behandlungsdokumentation analysieren und automatisch passende GOÄ-Ziffern vorschlagen. Der Docviant KI-Scribe erkennt aus der gesprochenen Dokumentation nicht nur die SOAP-Struktur, sondern identifiziert auch abrechnungsrelevante Leistungen und weist auf moegliche Ziffern hin.

Der Vorteil gegenueber rein manuellen Checklisten: Die KI beruecksichtigt den gesamten Behandlungskontext und erkennt auch weniger offensichtliche Abrechnungsmoeglichkeiten. Die endgueltige Entscheidung ueber die Abrechnung liegt selbstverstaendlich beim Arzt.

Fazit

Die sichere Beherrschung der GOÄ ist fuer jeden privatrechnenden Arzt wirtschaftlich essenziell. Die Kenntnis der relevanten Ziffern, der Steigerungsfaktoren und der analogen Bewertung bildet die Grundlage fuer eine korrekte und vollstaendige Abrechnung. Wer darueber hinaus KI-gestuetzte Abrechnungstools einsetzt, minimiert das Risiko vergessener Leistungen und sichert damit das Honorar, das fuer die erbrachte Arbeit angemessen ist.

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